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Wer fällt unter das BFSG, und wer nicht?
Das Gesetz zielt auf Produkte und Dienstleistungen, die Verbraucherinnen und Verbrauchern elektronisch angeboten werden. Praktisch heißt das: Online-Shops, Buchungsportale, Terminvereinbarungen mit Vertragsschluss, Banking-Apps, E-Books und vergleichbare digitale Angebote fallen darunter, sobald sich die Zielgruppe auch aus Privatpersonen zusammensetzt. Reine B2B-Websites ohne Verbraucherkontakt sind nicht erfasst. Ebenso bleiben reine Informationsseiten außen vor, auf denen kein Vertrag zustande kommt, etwa eine klassische Unternehmensdarstellung ohne Shop oder Buchungsfunktion.
Der entscheidende Filter ist also nicht die Branche, sondern die Funktion der Website. Ein Handwerksbetrieb, der ausschließlich B2B-Kunden mit individuellen Angeboten per E-Mail bedient, unterscheidet sich rechtlich deutlich von einem Handwerksbetrieb mit Online-Terminbuchung für Privatkunden. Zwischen beiden liegt oft nur ein einziges Website-Feature, das über die BFSG-Pflicht entscheidet.
Typische Grenzfälle aus der Praxis
Die einfachen Fälle sind schnell geklärt: ein reiner Online-Shop mit Endkundschaft ist eindeutig erfasst, eine statische Visitenkarten-Website ohne jede Funktion eindeutig nicht. Interessant wird es bei den Zwischenformen, die in der Praxis deutlich häufiger vorkommen als die Lehrbuchfälle.
Ein Beispiel: Ein Beratungsunternehmen bietet auf der Website ausschließlich B2B-Leistungen an, betreibt daneben aber ein Buchungstool für kostenpflichtige Erstgespräche, das auch von Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmern genutzt wird, die rechtlich als Verbraucher gelten können. Schon dieses eine Buchungsfeature kann ausreichen, um den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern zu eröffnen. Ein zweites Beispiel: Ein Software-Anbieter verkauft ausschließlich an Unternehmen, stellt aber eine kostenlose Testversion bereit, die sich ohne Prüfung der Unternehmenszugehörigkeit jede Privatperson herunterladen kann. Auch hier lohnt sich eine genaue Prüfung, ob damit ein Verbraucherangebot vorliegt.
Diese Grenzfälle lassen sich nicht pauschal auflösen, sie hängen an der konkreten Ausgestaltung von Buchungs-, Registrierungs- und Checkout-Prozessen. Wer unsicher ist, sollte den eigenen Vertragsabschlussweg Schritt für Schritt durchgehen, statt sich auf eine grobe Selbsteinschätzung der Branche zu verlassen.
Die Kleinstunternehmen-Ausnahme richtig einordnen
Für Dienstleistungen greift eine Ausnahme für Kleinstunternehmen: weniger als 10 Beschäftigte und zusätzlich ein Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro oder eine Bilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro. Beide Zahlenkriterien sind ein Oder, es reicht, eines davon zu erfüllen. Wichtig ist die Einschränkung: Diese Ausnahme gilt ausdrücklich nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Wer über seine Website physische oder digitale Produkte verkauft, kann sich auf die Kleinstunternehmen-Regel nicht berufen, unabhängig von der Unternehmensgröße.
Diese Unterscheidung zwischen Produkt und Dienstleistung wird in der Praxis häufig übersehen, weil viele Geschäftsmodelle beides mischen, etwa ein Online-Kurs (Dienstleistung) mit angeschlossenem Materialversand (Produkt). In solchen Mischfällen lohnt sich eine genaue Betrachtung des eigenen Angebots, bevor man sich vorschnell auf die Ausnahme verlässt.
Was WCAG 2.1 AA und EN 301 549 konkret bedeuten
Der technische Maßstab für barrierefreie Websites ist die europäische Norm EN 301 549, die inhaltlich auf den Web Content Accessibility Guidelines in der Konformitätsstufe AA (WCAG 2.1 AA) aufbaut. Dahinter stehen keine vagen Empfehlungen, sondern konkret prüfbare Kriterien: ausreichender Kontrast zwischen Text und Hintergrund, vollständige Bedienbarkeit per Tastatur ohne Maus, Alternativtexte für Bilder, verständliche Formularfehler und eine Struktur, die auch Screenreadern zugänglich ist. Ein technischer Check zeigt in der Regel schnell, an welchen der Kriterien eine Website aktuell scheitert, das ist auch die Grundlage für den Live-Scanner, der Domain, Score und die größten Baustellen in Sekunden ausgibt statt in einem mehrseitigen Gutachten.
Wichtig für die Einordnung: Ein WCAG-konformes Design ist kein einmaliges Projekt, das man abhakt, sondern ein Zustand, der bei jeder Änderung an der Website neu geprüft werden sollte. Ein neues Formularfeld, ein neues Karussell, ein neuer Button ohne sichtbaren Fokusrahmen, jede dieser kleinen Änderungen kann eine vorher konforme Seite wieder aus der Spur bringen.
In der Prüfpraxis lassen sich die häufigsten Probleme grob in vier Gruppen einteilen. Erstens Kontrastfehler, meist hellgraue Schrift auf weißem Grund, die zwar modern wirkt, aber für einen relevanten Teil der Nutzerinnen und Nutzer kaum lesbar ist. Zweitens fehlende Tastaturbedienbarkeit, etwa Dropdown-Menüs oder Kalender-Widgets, die sich nur mit der Maus öffnen lassen. Drittens fehlende oder falsche Alternativtexte, vor allem bei Produktbildern und Icons, die eine Funktion tragen. Viertens Formulare ohne verständliche Fehlermeldungen, bei denen ein Screenreader nur “Fehler” ansagt, ohne zu sagen, welches Feld betroffen ist und warum. Jede dieser vier Gruppen lässt sich mit überschaubarem Aufwand beheben, sobald sie einmal identifiziert ist, das eigentliche Problem ist meist, dass niemand im Unternehmen systematisch danach sucht.
Was bei Verstößen tatsächlich passiert
Die Überwachung liegt bei den Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer, nicht bei einer zentralen Bundesbehörde. Bei festgestellten Verstößen sind Bußgelder bis zu 100.000 Euro möglich, die konkrete Höhe hängt von Schwere und Umständen des Einzelfalls ab. Neben dem behördlichen Verfahren besteht zusätzlich das Risiko wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände, ein Umstand, der in der öffentlichen Diskussion um das BFSG oft mehr Gewicht bekommt als das eigentliche Bußgeldverfahren.
Eine Übergangsregelung existiert, allerdings nur für bestimmte Selbstbedienungsterminals, die vor dem Stichtag bereits im Einsatz waren. Für Websites gibt es diese Übergangsfrist nicht, die Pflicht gilt seit Inkrafttreten uneingeschränkt für neu bereitgestellte Angebote. Wer jetzt noch auf eine Schonfrist für Online-Angebote hofft, verwechselt die Terminal-Regel mit der Website-Pflicht, das sind zwei unterschiedliche Übergangsregime im selben Gesetz.
Für die betriebliche Praxis heißt das: Eine Website, die heute nicht den Anforderungen entspricht, ist ab sofort ein Risiko, nicht erst ab einem künftigen Stichtag. Das unterscheidet das BFSG von manchen anderen Regulierungsvorhaben, bei denen eine mehrjährige Übergangsphase eingeplant war.
Der Sofort-Check: in 2 Minuten zur ersten Einschätzung
Statt zunächst ein Gutachten zu beauftragen, lässt sich der erste Schritt selbst gehen: Domain eingeben, automatisierten Befund abrufen und sehen, wo die Website heute steht, gemessen an denselben Kriterien, die auch eine Marktüberwachungsbehörde anlegen würde. Das Ergebnis ersetzt keine rechtliche Bewertung, liefert aber eine belastbare technische Ausgangslage, mit der sich intern priorisieren lässt, welche Baustelle zuerst angegangen wird.
Häufige Fragen
Gilt das BFSG auch für reine B2B-Websites?
Nein. Das Gesetz adressiert Produkte und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbraucherinnen und Verbrauchern. Eine Website, die ausschließlich Geschäftskunden bedient und keine Verbraucherverträge ermöglicht, fällt nicht in den Anwendungsbereich.
Was zählt genau als “elektronischer Geschäftsverkehr”?
Gemeint ist jedes digitale Angebot, bei dem online ein Vertrag zustande kommen kann, etwa durch einen Kaufabschluss im Shop, eine Buchung, eine kostenpflichtige Terminvereinbarung oder einen Vertragsabschluss für eine digitale Dienstleistung. Eine reine Kontaktseite ohne Abschlussmöglichkeit fällt in der Regel nicht darunter.
Ab wann kann eine Behörde tatsächlich ein Bußgeld verhängen?
Sobald ein Verstoß festgestellt und das Verwaltungsverfahren der zuständigen Landesbehörde durchlaufen ist. Die genaue Prüfpraxis unterscheidet sich zwischen den Bundesländern, weshalb pauschale Fristen für den Einzelfall wenig aussagekräftig sind.
Reicht es, wenn ich nur die größten Fehler behebe?
Ein priorisiertes Vorgehen ist sinnvoll und üblich, ersetzt aber nicht die vollständige Prüfung gegen WCAG 2.1 AA. Für eine verbindliche Einschätzung zur eigenen Situation bleibt diese Seite eine technische Einschätzung, keine Rechtsberatung. Bei konkreten Zweifeln am Einzelfall empfiehlt sich der Gang zu einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für IT-Recht.