Die Suche nach “bfsg wer ist betroffen” verrät meist eine konkrete Sorge: Trifft mich das als kleiner Betrieb überhaupt, oder gibt es einen Freifahrtschein für Kleinstunternehmen? Die ehrliche Antwort lautet: kommt darauf an, aber die Kriterien dafür sind klar benannt und in wenigen Minuten selbst prüfbar. Dieser Artikel geht das Betroffenheits-Gate Schritt für Schritt durch, ohne Umwege über Randfälle, die für die meisten Betriebe ohnehin nicht relevant sind.
Werbehinweis: Der Check ist für Sie kostenlos. Die Seite finanziert sich über Prüf- und Umsetzungsaufträge sowie die Vermittlung von Anfragen an geprüfte Web-Agenturen. Details in der Methodik.
Das erste Filterkriterium: B2C-Transaktion im elektronischen Geschäftsverkehr
Bevor die Kleinstunternehmen-Ausnahme überhaupt eine Rolle spielt, muss die Grundfrage geklärt sein: Bietet die Website Produkte oder Dienstleistungen an, die von Verbraucherinnen und Verbrauchern elektronisch erworben werden können? Nur dann greift das BFSG überhaupt. Eine Website ohne jede Bestell-, Buchungs- oder Vertragsabschlussfunktion fällt unabhängig von der Unternehmensgröße nicht unter das Gesetz, weil schlicht kein elektronischer Geschäftsverkehr mit Verbrauchern stattfindet.
Wer diesen ersten Filter durchläuft und tatsächlich B2C-Verträge online abschließt, kommt zum zweiten Schritt: der Prüfung, ob die Kleinstunternehmen-Ausnahme greift. Dieser zweite Schritt ist der Teil, der in der Praxis am häufigsten falsch verstanden wird (mehr zur Gesamteinordnung im Artikel zum Thema pillar).
Die Kleinstunternehmen-Ausnahme: die drei Zahlen, auf die es ankommt
Für Dienstleistungen gilt eine Ausnahme, wenn ein Unternehmen alle folgenden Bedingungen gleichzeitig erfüllt: weniger als 10 Beschäftigte, und zusätzlich entweder ein Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro oder eine Bilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro. Die beiden Euro-Werte sind durch ein Oder verknüpft, es genügt, einen von beiden zu unterschreiten. Die Mitarbeiterzahl dagegen ist eine feste Grenze ohne Alternative: 10 oder mehr Beschäftigte schließen die Ausnahme aus, unabhängig davon, wie klein Umsatz oder Bilanzsumme sind.
Der Punkt, der am häufigsten übersehen wird: Diese Ausnahme gilt ausdrücklich nur für Dienstleistungen. Für Produkte gibt es keine Kleinstunternehmen-Ausnahme im BFSG. Ein Kleinstunternehmen mit 3 Beschäftigten und 200.000 Euro Jahresumsatz, das über seine Website physische Produkte verkauft, ist trotz seiner Größe voll in der Pflicht, während ein gleich großes Dienstleistungsunternehmen unter denselben Zahlen von der Pflicht ausgenommen sein kann.
Produkt oder Dienstleistung: warum diese Unterscheidung über alles entscheidet
Die Grenze zwischen Produkt und Dienstleistung klingt banal, ist es in der Praxis aber nicht immer. Ein Online-Kurs ist eine Dienstleistung. Ein E-Book zum Download wird dagegen häufig als digitales Produkt eingeordnet. Ein Beratungsgespräch ist eine Dienstleistung, ein anschließend verschicktes Fachbuch ein Produkt. Sobald ein Geschäftsmodell beides mischt, etwa ein Coaching-Programm mit physischem Workbook, lohnt sich eine genaue Betrachtung, welcher Teil des Angebots über die Website tatsächlich abgeschlossen wird und ob die Kleinstunternehmen-Ausnahme für diesen Teil überhaupt in Frage kommt.
Wer hier unsicher ist, sollte nicht raten. Ein technischer Check der eigenen Website klärt zwar nicht die rechtliche Einordnung des Geschäftsmodells, zeigt aber unabhängig davon, wie weit die Seite technisch von einer WCAG-2.1-AA-Konformität entfernt ist. Das ist auch dann eine sinnvolle Ausgangsbasis, wenn am Ende eine Ausnahme greift und keine akute Pflicht besteht, weil viele der Maßnahmen ohnehin die Nutzbarkeit der Seite für alle Besucherinnen und Besucher verbessern.
Wer eindeutig NICHT vom BFSG betroffen ist
Drei Konstellationen lassen sich ohne komplizierte Prüfung ausschließen. Erstens reine B2B-Websites, auf denen ausschließlich Geschäftskunden bedient werden und kein Verbraucherkontakt im Sinne eines Vertragsabschlusses besteht. Zweitens reine Informationsseiten ohne jede Bestell-, Buchungs- oder Registrierungsfunktion, etwa eine klassische Unternehmensdarstellung mit Kontaktformular, aber ohne Kaufabschluss. Drittens Kleinstunternehmen im oben beschriebenen Sinn, sofern sie ausschließlich Dienstleistungen anbieten und alle drei Zahlenkriterien erfüllen.
Wichtig bei allen drei Fällen: Die Einordnung sollte auf Basis der tatsächlichen Website-Funktionen erfolgen, nicht auf Basis der Selbstwahrnehmung als “kleiner B2B-Betrieb”. Gerade Buchungstools für Erstgespräche oder kostenlose Testzugänge verschieben eine vermeintlich reine B2B-Seite schneller in den Anwendungsbereich, als viele erwarten.
Häufige Fragen
Zählt ein Freelancer oder eine Einzelunternehmerin als Verbraucher?
Rechtlich kommt es auf die konkrete Rolle im jeweiligen Vertrag an, nicht auf den Status als Selbstständige oder Selbstständiger allgemein. Bucht jemand in einer nicht-gewerblichen Rolle, kann Verbrauchereigenschaft vorliegen. Das ist ein Punkt, an dem sich pauschale Aussagen verbieten und der Einzelfall zählt.
Muss ich Mitarbeiterzahl und Umsatz jährlich neu prüfen?
Die Kleinstunternehmen-Kriterien beziehen sich auf die aktuelle wirtschaftliche Situation des Unternehmens. Wächst ein Betrieb über die Schwellenwerte hinaus, entfällt die Ausnahme entsprechend. Eine regelmäßige Prüfung, etwa einmal jährlich im Rahmen des Jahresabschlusses, ist daher sinnvoll.
Gilt die Kleinstunternehmen-Ausnahme automatisch, oder muss ich etwas beantragen?
Es handelt sich um eine gesetzliche Ausnahme, die bei Erfüllung der Kriterien greift, kein Antragsverfahren. Unternehmen sollten die Erfüllung der Kriterien aber dokumentieren können, falls die Marktüberwachungsbehörde nachfragt.
Was, wenn ich mir trotz dieser Kriterien unsicher bin?
Diese Übersicht bietet eine technische Einschätzung, keine Rechtsberatung. Bei Zweifeln am konkreten Einzelfall, etwa bei gemischten Geschäftsmodellen aus Produkt und Dienstleistung, empfiehlt sich der Gang zu einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für IT-Recht.